Kommentar zum Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht lässt sich in zwei grosse Kreise unterteilen, denjenigen des Privatrechts und denjenigen des öffentlichen Rechts. Der wichtigste Teil des öffentlichrechtlichen Kreises besteht aus dem Arbeitsschutzrecht, von dem wiederum der wichtigste Teil im Arbeitsgesetz geregelt ist. Während der vorwiegend im OR geregelte, privatrechtliche Teil in zahlreichen Publikationen behandelt wird und deshalb auch vielen vertraut ist, fristet der öffentlichrechtliche Teil ein Mauerblümchendasein.

Dies, obwohl gerade das Arbeitsgesetz wichtige Aspekte des Arbeitslebens regelt, die uns alle etwas angehen. Mit dem hier anzuzeigenden Kommentar zum Arbeitsgesetz schliesst der Verlag Stämpfli eine echte Lücke. Dies hat bereits Tradition: Schon der Kommentar Hug von 1971, der heute in weiten Teilen überholt ist, erschien seinerzeit im gleichen Verlag.

Das Arbeitsgesetz und seine ausführlichen Verordnungen regeln z.B. Fragen des Gesundheitsschutzes, der Arbeits- und Ruhezeit, worunter praktisch wichtige Fragen wie die Überzeit-, Nacht- oder Sonntagsarbeit fallen, den Schutz von Jugendlichen und Müttern, die Betriebsordnung und die Tätigkeit der Arbeitsinspektorate. Den sich in diesen Bereichen stellenden Fragen geht der Kommentar in einer wissenschaftlich vertieften, aber trotzdem an den Bedürfnissen der Arbeitspraxis orientierten Weise nach. Auch dank der Unterstützung durch den Schweizerischen Nationalfonds konnte das Projekt in Form eines gross angelegten, gleichzeitig auf Deutsch und Französisch erscheinenden Kommentars verwirklicht werden. Er vereinigt unter der Leitung der drei Herausgeber Beiträge von Autoren aus der ganzen Schweiz, die sich in Lehre, Verwaltung oder Advokatur mit dem öffentlichen Arbeitsrecht befassen. Hervorzuheben ist der Einführungsbeitrag des unmittelbar nach Fertigstellung seines Manuskripts verstorbenen alt Bundespräsidenten Prof. Tschudi. Ihm, dem grösste Verdienste für die Entwicklung des Sozialstaates Schweiz und des Arbeitsschutzrechtes im Besonderen zukommen, ist denn das Werk auch gewidmet.